EINSTIEG  N° 5  /  80
Glossar

Barausgleich

Teil des Themas Derivate und Kontrakte.

Definition

Barausgleich bedeutet, dass ein Kontrakt durch die Zahlung der Nettopreisdifferenz in bar geschlossen wird, anstatt den zugrunde liegenden Vermögenswert zu liefern.

Er wird dort eingesetzt, wo eine physische Lieferung unpraktikabel ist, etwa bei einem Aktienindex, oder wo ein Referenzkurs einfacher ist, wie bei vielen Krypto-Kontrakten. Spekulanten vermeiden Lieferverpflichtungen vollständig.

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